Banner mit B und S Logo
abstandhalter

Die Errichtung von
Sichtschutzzäunen


rechtlich beleuchtet

Die Situation

In den vergangenen Jahren hat das Bewußtsein darüber, den eigenen Garten als erweiterten Wohnraum wahrzunehmen und zu nutzen stetig zugenommen; gleichzeitig mit der intensiveren Nutzung des Freiraums als Aufenthaltsraum ist der Wunsch nach einer Sichtbeschränkung in diesen persönlichen Raum gewachsen. Nach einem anstrengenden Arbeitstag möchte man ungestört von fremden Blicken in seinem Garten entspannen, am Wochenende Freunde einladen oder einfach nur seine Kinder spielen lassen. Zuweilen spielt auch ein gewisses Sicherheitsbedürfnis eine Rolle. Insbesondere in dicht besiedelten Gebieten, in denen die Grundstücke in Ihrer Größe begrenzt sind, entsteht daher häufig der Wunsch nach einem Sichtschutzzaun.
Wirft man einen Blick in den Baustoffhandel findet man hierzu mittlerweile ein riesiges Angebot, bei dem für jeden etwas Passende sein sollte. Auch an uns, als planendes Büro wird dieser Wunsch häufig herangetragen. Ganz oft stellen wir dabei fest, dass die Tatsache, dass vor der Errichtung eines Sichtschutzzaunes verschiedene rechtliche Vorgaben zu beachten sind, kaum bekannt sind. Das hat uns veranlasst, innerhalb dieses Artikels etwas Aufklärungsarbeit zu leisten.


ein geschützter Sitzplatz mit Sichtschutzzaun

Ein geschützter Sitzplatz mit Sichtschutzzaun
so verlockend das ist - es gilt einige rechtliche Dinge zu beachten.



Die Festsetzungen im Bebauungsplan

Stehen Sie also vor dem Entschluß einen Sichtschutz zu errichten, sollten Sie zunächst in den Bebauungsplan hineinschauen, zu dem Ihr Haus gehört. Der Bebauungsplan wird innerhalb von Siedlungsgebieten (Ortschaften und Städte) aufgestellt, bevor eine Fläche als Baugebiet ausgewiesen wird; darin werden verschiedene Festsetzungen getroffen, die bindend sind. Darin enthalten sind z.B. Angaben zur zulässigen Anzahl der Geschoßflächen; Aussagen über zulässige Dachformen können ebenso darin enthalten sein wie die Vorgabe einer Begrünung von Flachdächern.

Was oftmals außer Acht gelassen wird, ist, dass häufig auch Vorgaben über die Einfriedung der Grundstücke getroffen werden. Nicht nur die Höhe einer Einfriedung sondern auch das Material kann festgelegt werden, bzw. Einfriedungstypen können ausgeschlossen werden.
Um solche Vorgaben nicht als Bevormundung oder Gängelung wahrzunehmen, ist es wichtig, zu verstehen, dass mit einem neuen Baugebiet ein gewisses Siedlungsbild entstehen soll, welches zwar Raum für individuelle Gestaltung gibt, auf der anderen Seite aber auch ein harmonisches Gesamtbild ergeben und passend zu vorhandenen Altstrukturen sein soll.

Diese Angaben finden Sie in den sogenannten textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes; viele Ämter haben mittlerweile ihre Pläne digitalisiert und können online eingesehen werden; ist dies nicht der Fall, muß man Kontakt mit der örtlichen, genehmigenden Behörde aufnehmen (i.d.R. Stadtplanungsamt), über die man dann den entsprechenden Auszug erhält.

Die Vorgaben des Bebauungsplanes (kurz B-Plan) sind nicht optional sondern bindend; möchte man also abweichend vom B-Plan eine Einfriedung errichten, sollte man Kontakt zur genehmigenden Behörde aufnehmen und dort sein Anliegen vorbringen. In der Regel wird dann um die Einreichung eines Lageplanes mit Angaben zur Lage, Länge und Material des Zaunes gebeten. Aufgrund der Unterlagen, wird geprüft, ob dem Vorhaben zugestimmt werden kann oder ein Befreiungsantrag vom B-Plan gestellt werden muss. Bei einem Befreiungsantrag wird i.d.R. ein gewisses Bearbeitungsentgelt erhoben; dazu können weitere Gebühren für eine Befreiung kommen. Über die genauen Anforderungen erkundigen Sie sich am besten bei der genehmigenden Behörde, da dies von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein kann.


Das Nachbarrecht

Wenn Sie nun denken: "ok - alles klar", dann müssen wir Ihnen sagen, dass es leider nicht ganz so einfach ist. Zu evtl. Vorgaben durch den B-Plan muss noch das Nachbarrecht des jeweiligen Bundeslandes beachtet werden. Streitigkeiten zwischen Nachbarn füllen mittlerweile die Gerichtsakten und so wundert es nicht, dass es ein Gesetz gibt, in welchem bereits viele Dinge sehr exakt geregelt sind. Das betrifft besonders den engsten Kontakt zum Nachbarn, die Grundstücksgrenze. Neben Angaben zur Höhe von Pflanzen und deren Abstand zur Grenze, welche hier nicht behandelt werden sollen, gibt es explizit Vorgaben zur Höhe von sog. "toten Einfriedungen"; hierzu zählen Zäune jeglicher Art; in Baden-Württemberg, unser Hauptplanungsgebiet, ist die Höhe toter Einfriedungen, die auf die Grenze gesetzt werden, auf 1,50m begrenzt. Von Sichtschutz kann man bei dieser Höhe natürlich nicht wirklich reden und tatsächlich liegen die üblichen Höhen von Sichtschutzzäunen bei ca. 2,00m. Was heißt das nun für Sie? Ganz klar: Sie sollten das Gespräch mit Ihrem Nachbarn suchen: ihm ihr Anliegen erklären und seine Zustimmung einholen; aus Erfahrung empfehlen wir Ihnen, so gut das Verhältnis zu Ihrem Nachbarn auch sein mag, ein kleines Schriftstück aufzusetzen, in welchem er der Errichtung des Zaunes zustimmt.
Sollte Ihr Nachbar übrigens die Stadt sein, denn auch das kommt vor, müssen Sie tatsächlich von dieser als Nachbar die Zustimmung einholen; das kann sogar so weit gehen, und auch diesen Fall hatten wir bereits, dass sich das Haus und der dazu gehörige Garten an der Ortsgrenze befindet. So mußten vor Errichtung des Zaunes die textlichen Festsetzungen des B-Planes geprüft werden, welcher von der Stadt erstellt worden war, auf dessen Gebiet das Haus stand und dazu die Erlaubnis der Nachbarstadt eingeholt werden, da sich außerhalb des Gartengrundstückes öffentlicher Straßenraum befand. Eine solche Konstellation ist aber zugegebenermaßen schon besonders. Sollte das Nachbargrundstück landwirtschaftlich genutzt werden, gelten besondere Vorschriften, wobei in diesen Fällen selten ein hoher Sichtschutz gewünscht ist.


Zum guten Schluss

Erst wenn Sie beide Punkte, sprich Festsetzungen im B-Plan und das Nachbarrecht beachtet haben, steht der Errichtung Ihres Sichtschutzzaunes nichts mehr entgegen. In der Tat nicht ganz leicht zu durchblicken.
Aufgrund der Kompliziertheit des Vorganges kann es ratsam sein, sich von einem Büro für Landschaftsarchitektur beraten zu lassen und etwaige Genehmigungsunterlagen von diesem anfertigen zu lassen. Wir stehen Ihnen selbstverständlich für solche Leistungen zur Verfügung.